Im diesem Wohnbereich leben pflegebedürftige Menschen. 3 G v. 23.10.2020 I 2220, § 5 Prävention in Pflegeeinrichtungen, Vorrang von Prävention und medizinischer Rehabilitation, § 7c Pflegestützpunkte, Verordnungsermächtigung, § 8a Gemeinsame Empfehlungen zur pflegerischen Versorgung, § 10 Berichtspflichten des Bundes und der Länder, § 11 Rechte und Pflichten der Pflegeeinrichtungen, § 13 Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen, § 15 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument, § 17 Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund; Richtlinien der Pflegekassen, § 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, § 18a Weiterleitung der Rehabilitationsempfehlung, Berichtspflichten, § 18b Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren, § 18c Fachliche und wissenschaftliche Begleitung der Umstellung des Verfahrens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, § 20 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, § 21 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für sonstige Personen, § 22 Befreiung von der Versicherungspflicht, § 23 Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Krankenversicherungs­unternehmen, § 24 Versicherungspflicht der Abgeordneten, § 27 Kündigung eines privaten Pflegeversicherungsvertrages, § 30 Dynamisierung, Verordnungsermächtigung, § 31 Vorrang der Rehabilitation vor Pflege, § 32 Vorläufige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, § 35a Teilnahme an einem Persönlichen Budget nach § 29 des Neunten Buches, § 37 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen, § 38 Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung), § 38a Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen, § 39 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson, § 40 Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, Pauschalleistung für die Pflege von Menschen mit Behinderungen, Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen, § 44 Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen, § 44a Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung, § 45 Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen, Angebote zur Unterstützung im Alltag, Entlastungsbetrag, Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts sowie der Selbsthilfe, § 45a Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (Umwandlungsanspruch), Verordnungsermächtigung, § 45c Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts, Verordnungsermächtigung, § 45d Förderung der Selbsthilfe, Verordnungsermächtigung, Initiativprogramm zur Förderung neuer Wohnformen, § 45e Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen, § 47a Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen, § 48 Zuständigkeit für Versicherte einer Krankenkasse und sonstige Versicherte, § 50 Melde- und Auskunftspflichten bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, § 51 Meldungen bei Mitgliedern der privaten Pflegeversicherung, § 53a Beauftragung von anderen unabhängigen Gutachtern durch die Pflegekassen im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, § 53b Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben zusätzlicher Betreuungskräfte, Medizinische Dienste, Medizinischer Dienst Bund, § 53c Medizinische Dienste, Medizinischer Dienst Bund, Übergangsregelung, § 53d Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund, § 55 Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze, § 58 Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtig Beschäftigten, § 59 Beitragstragung bei anderen Mitgliedern, § 61 Beitragszuschüsse für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und Privatversicherte, Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern, § 72 Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag, § 75 Rahmenverträge, Bundesempfehlungen und -vereinbarungen über die pflegerische Versorgung, Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern, § 77 Häusliche Pflege durch Einzelpersonen, § 79 Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen, § 82 Finanzierung der Pflegeeinrichtungen, § 83 Verordnung zur Regelung der Pflegevergütung, Vergütung der stationären Pflegeleistungen, § 87a Berechnung und Zahlung des Heimentgelts, Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen, § 89 Grundsätze für die Vergütungsregelung, § 90 Gebührenordnung für ambulante Pflegeleistungen, § 94 Personenbezogene Daten bei den Pflegekassen, § 95 Personenbezogene Daten bei den Verbänden der Pflegekassen, § 96 Gemeinsame Verarbeitung personenbezogener Daten, § 97 Personenbezogene Daten beim Medizinischen Dienst, § 97a Qualitätssicherung durch Sachverständige, § 97b Personenbezogene Daten bei den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden und den Trägern der Sozialhilfe. 598 Entscheidungen zu § 72 SGB XI in unserer Datenbank: Sozialversicherungspflicht - Tätigkeit als freiberufliche Pflegefachkraft in ... Vorläufige Übernahme der Kosten für ein Mittel zum Andicken von Getränken im ... Streit um die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass von Anforderungen an die ... Voraussetzungen für den Abschluss eines Versorgungsvertrags. I S. 1014) mit Wirkung zum 1.1.1995 in Kraft gesetzt. In dem Versorgungsvertrag sind Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. Mit demselben Gesetz ist Abs. 3 und 4 SGB XI aufweisen und danach als zugelassen gelten. 1 § 72 wurde durch Art. Datenaustausch nach § 105 Abs. 2In dem Versorgungsvertrag sind Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. Wohn- und Betreuungsvertrag über vollstationäre Pflege bei Selbstzahlern: ... Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII. Eine Belegungsgarantie ist hiermit nicht verbunden. Die Inhalte der Pflegeleistungen, die Bedingungen der Pflege oder die Grundsätze der personellen Ausstattung werden hier genau geregelt. Mai 1994, BGBl. (1) Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen). Bei Betreuungsdiensten nach § 71 Absatz 1a sind bereits vorliegende Vereinbarungen aus der Durchführung des Modellvorhabens zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste zu beachten. 4 SGB XI zur pflegerischen Versorgung der Versicherten unabhängig von deren Pflegestufe zugelassen und verpflichtet, die vertraglich und gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen. (4) 1Mit Abschluß des Versorgungsvertrages wird die Pflegeeinrichtung für die Dauer des Vertrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten zugelassen. nach § 113 SGB XI sowie für das Verfahren zur Durchführung von Qualitätsprüfungen nach § 114 SGB XI. Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. 2 Satz 1) bis zum 30. 2In dem Versorgungsvertrag sind Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI besteht. Versorgungsvertrag für ambulante Pflege nach § 72 SGB XI. § 10). Januar 1995 ambulante Pflege, teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege auf Grund von Vereinbarungen mit Sozialleistungsträgern erbracht haben, gilt ein Versorgungsvertrag als abgeschlossen. Frühere Fassungen von § 72 SGB XI. Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz) vom 23.10.2020 (BGBl. 2 Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. 3 Satz 1 nicht erfüllt und die zuständigen Landesverbände der Pflegekassen dies im Einvernehmen mit dem zuständigen Träger der … (3) 1 Mit Pflegeeinrichtungen, die vor dem 1. § 72 SGB XI, Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag; Siebtes Kapitel – Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern → Zweiter Abschnitt – Beziehungen zu den Pflegeeinrichtungen (1) 1 Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (zugelassene … keinen Versorgungsvertrag nach dem SGB XI hatten und ausschließlich Leistungen der häuslichen Krankenpflege erbracht haben, konnten nicht geprüft werden. § 73 SGB XI Abschluß von Versorgungsverträgen Sozialgesetzbuch SGB. Empfehlungen nach § 37 Absatz 5 SGB XI zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 SGB XI vom 29.05.2018, zuletzt geändert am 21.05.2019 (PDF, 177 KB) Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur einheitlichen Durchführung der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI vom 7. § 72 SGB XI – Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen). Satz 1 gilt nicht, wenn die Pflegeeinrichtung die Anforderungen nach § 72 Abs. Landesrahmenverträge nach § 75 SGB XI Landesrahmenverträge haben das Ziel, eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Versorgungsvertrag gemäß § 72 SGB XI über Leistungen der Kurzzeitpflege für Name1 Name2, Str. I S. 2713. (1) 1Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen). Mai 2018 (Pflegeberatungs-Richtlinien), Fassung vom 5. I S. 326; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.12.2020 BGBl. … Versorgungsvertrag für vollstationäre Pflege nach § 72 SGB XI zwischen Herrn Träger-Mustermann Muster-Straße 00 00000 Musterstadt - einerseits - und den Landesverbänden der Pflegekassen in Sachsen AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Pflegeeinrichtung die Anforderungen nach § 72 Abs. Informationen über die Zulassung erhalten Leistungsanbieter über die vdek-Landesvertretungen. Versorgungsvertrag für vollstationäre Pflege nach § 72 SGB XI zwischen Herrn Träger-Mustermann Muster-Straße 00 00000 Musterstadt - einerseits - und den Landesverbänden der Pflegekassen in Sachsen AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen. (1) 1Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen). Im Wohnhaus für Senioren leben bis zu 62 Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung, die einen mittleren bis hohen Hilfebedarf vor allem im Bereich der Pflege haben. Abs. 2Er ist für die Pflegeeinrichtung und für alle Pflegekassen im Inland unmittelbar verbindlich. Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 und 2) einschließlich für einzelne, eingestreute Pflegeplätze eines Pflegeeinrichtungsträgers, die vor Ort organisatorisch miteinander verbunden sind, kann, insbesondere zur Sicherstellung einer quartiersnahen Unterstützung zwischen den verschiedenen Versorgungsbereichen, ein einheitlicher Versorgungsvertrag (Gesamtversorgungsvertrag) geschlossen werden. (3) Versorgungsverträge dürfen nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die. § 72 SGB XI, Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Online-Datenbanken und Software aktueller Rechts- und Wirtschaftsinformationen: Urteile, Gesetze, Fachpresseauswertung, Competitive Intelligence, Wissensmanagement für Städte und Gemeinden, Sozialversicherungsträger, Behörden und Universitäten. sich verpflichten, nach Maßgabe der Vereinbarungen nach § 113 einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln. Hsn., PLZ Ort, in Kraft ab Datum Seite 3 von 6 (4) Im Rahmen ihrer Kapazität darf die Pflegeeinrichtung die pflegerische Versorgung ver-sicherter Pflegebedürftiger nicht ablehnen. Wohnheim mit zusätzlichem Versorgungsvertrag nach SGB XI; Wohnen mit Pflege am Tannenhof. Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI für vollstationäre Pflege zwischen dem Pflegeheim in Trägerschaft von und den Landesverbänden der Krankenkassen, handelnd für die Landesverbände der Pflegekassen - AOK Sachsen- Anhalt - BKK Landesverband Mitte - IKK gesund plus - der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gar- tenbau - Knappschaft, Regionaldirektion … 4 SGB XI zur pflegerischen Versorgung der Hospizgäste zugelassen und ver-pflichtet. Erfüllt ein ambulanter Betreuungsdienst die Vo- raussetzungen nach Abs. 2, hat einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI und ist vom Bundesamt für Familie und Zivilgesellschaftliche Aufgaben als Einsatzstelle Hsn., PLZ Ort, in Kraft ab Datum Seite 3 von 7 § 1 Allgemeine Grundsätze (1) Dieser Vertrag regelt die pflegerische Versorgung von versicherten Pflegebedürftigen mit Leistungen der Kurzzeitpflege in einer vollstationären Pflegeeinrichtung. Abs. sich verpflichten, die ordnungsgemäße Durchführung von Qualitätsprüfungen zu ermöglichen; Gesetz zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz), Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz), Drittes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz), Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz), Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz). Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB XI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln. Das Wohnheim mit zusätzlichem Versorgungsvertrag nach SGB XI unterstützt seelisch behinderte Menschen, die insbesondere in der Grund- und Behandlungspflege einen umfassenden Hilfebedarf haben.