§ 71 SGB XI Pflegeeinrichtungen (1) Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung mit Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 versorgen. Es liegt im Zentrum des Rabenhof-Geländes und verfügt über Einzel- und Doppelzimmer. Das Haus verfügt über 12 Wohnungen mit jeweils 3 bis 7 Einzelzimmern. Hsn., PLZ Ort, in Kraft ab Datum Seite 3 von 7 § 1 Allgemeine Grundsätze (1) Dieser Vertrag regelt die pflegerische Versorgung von versicherten Pflegebedürftigen mit Leistungen der Kurzzeitpflege in einer vollstationären Pflegeeinrichtung. Im Wohnhaus für Senioren leben bis zu 62 Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung, die einen mittleren bis hohen Hilfebedarf vor allem im Bereich der Pflege haben. 2 Satz 1) bis zum 30. In dem Versorgungsvertrag sind Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. Wohn- und Betreuungsvertrag über vollstationäre Pflege bei Selbstzahlern: ... Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII. Die Versorgung von Versicherten darf gemäß § 72 SGB XI nur durch zugelassene Pflegeeinrichtungen bzw. Erfüllt ein ambulanter Betreuungsdienst die Vo- raussetzungen nach Abs. § 10). I S. 1014) § 72 Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag (1) Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen). 3 und 4 SGB XI aufweisen und danach als zugelassen gelten. 3 Satz 1 nicht erfüllt und die zuständigen Landesverbände der Pflegekassen dies im Einvernehmen mit dem zuständigen Träger der Sozialhilfe (§ 72 Abs. Empfehlungen nach § 37 Absatz 5 SGB XI zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 SGB XI vom 29.05.2018, zuletzt geändert am 21.05.2019 (PDF, 177 KB) Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur einheitlichen Durchführung der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI vom 7. 2, hat einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI und ist vom Bundesamt für Familie und Zivilgesellschaftliche Aufgaben als Einsatzstelle anerkannt, genügt es, nur eine verantwortliche Fachkraft für diesen Dienst zu be- schäftigen. Versorgungsvertrag über stationäre Hospizversorgung nach § 39 a Abs. Informationen über die Zulassung erhalten Leistungsanbieter über die vdek-Landesvertretungen. sich verpflichten, die ordnungsgemäße Durchführung von Qualitätsprüfungen zu ermöglichen; Gesetz zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz), Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz), Drittes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz), Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz), Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz). 4) festzulegen, die von der Pflegeeinrichtung während der Dauer des Vertrages für die Versicherten zu erbringen sind (Versorgungsauftrag). keinen Versorgungsvertrag nach dem SGB XI hatten und ausschließlich Leistungen der häuslichen Krankenpflege erbracht haben, konnten nicht geprüft werden. 0 Rechtsentwicklung Rz. 2 SGB XI… die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten sowie eine in Pflegeeinrichtungen ortsübliche Arbeitsvergütung an ihre Beschäftigten zahlen, soweit diese nicht von einer Verordnung über Mindestentgeltsätze aufgrund des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz) erfasst sind. (2) 1 Gegen die Ablehnung eines Versorgungsvertrages durch die Landesverbände der Pflegekassen ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. I S. 2220), in Kraft getreten am 29.10.2020 Gesetzesbegründung verfügbar. Versorgungsvertrag gemäß § 72 SGB XI über Leistungen der Tagespflege für Name1 Name2, Str. 1 SGB V in Verbindung mit § 72 SGB XI ... stationären Hospizversorgung und gleichzeitig als Pflegeeinrichtung gemäß § 72 Abs. Mai 2018 (Pflegeberatungs-Richtlinien), Fassung vom 5. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB XI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln. Wohnheim mit zusätzlichem Versorgungsvertrag nach SGB XI; Wohnen mit Pflege am Tannenhof. 3Bei Betreuungsdiensten nach § 71 Absatz 1a sind bereits vorliegende Vereinbarungen aus der Durchführung des Modellvorhabens zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste zu beachten. sich verpflichten, alle Expertenstandards nach § 113a anzuwenden. (2) Der Versorgungsvertrag wird zwischen dem Träger der Pflegeeinrichtung oder einer vertretungsberechtigten Vereinigung gleicher Träger und den Landesverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land abgeschlossen, soweit nicht nach Landesrecht der örtliche Träger für die Pflegeeinrichtung zuständig ist; für mehrere oder alle selbständig wirtschaftenden Einrichtungen (§ 71 Abs. interne Verweise § 74 SGB XI Kündigung von Versorgungsverträgen (vom 01.07.2008) § 72 SGB XI, Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Online-Datenbanken und Software aktueller Rechts- und Wirtschaftsinformationen: Urteile, Gesetze, Fachpresseauswertung, Competitive Intelligence, Wissensmanagement für Städte und Gemeinden, Sozialversicherungsträger, Behörden und Universitäten. § 74 SGB XI Kündigung von Versorgungsverträgen Sozialgesetzbuch SGB. SGB I ... wenn die Pflegeeinrichtung die Anforderungen nach § 72 Abs. Häusliche Krankenpflege nach § 132a SGB V und Soziotherapie nach § 132b SGB V dürfen ebenfalls nur von zugelassenen Leistungserbringern erfolgen. § 72 SGB XI, Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag; Siebtes Kapitel – Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern → Zweiter Abschnitt – Beziehungen zu den Pflegeeinrichtungen (1) 1 Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (zugelassene … (1) 1Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen). (3) 1Versorgungsverträge dürfen nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die. Um Leistungen mit den Pflegekassen abrechnen zu können, benötigen Pflegeeinrichtungen daher eine Zulassung. Versorgungsvertrag für vollstationäre Pflege nach § 72 SGB XI zwischen Herrn Träger-Mustermann Muster-Straße 00 00000 Musterstadt - einerseits - und den Landesverbänden der Pflegekassen in Sachsen AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen. Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz) vom 23.10.2020 (BGBl. 2Er ist für die Pflegeeinrichtung und für alle Pflegekassen im Inland unmittelbar verbindlich. Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI für vollstationäre Pflege zwischen dem Pflegeheim in Trägerschaft von und den Landesverbänden der Krankenkassen, handelnd für die Landesverbände der Pflegekassen - AOK Sachsen- Anhalt - BKK Landesverband Mitte - IKK gesund plus - der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gar- tenbau - Knappschaft, Regionaldirektion … 4) festzulegen, die von der Pflegeeinrichtung während der Dauer des Vertrages für die Versicherten zu … Versorgungsvertrag über stationäre Hospizversorgung im Sinne des § 39 a SGB V i. V. m. § 72 SGB XI Zwischen der vollstationären Einrichtung (nachstehend Hospiz genannt) NAME HOSPIZ STRASSE NR. 3 Satz 1 nicht … Er ist für die Pflegeeinrichtung und für alle Pflegekassen im Inland unmittelbar verbindlich. § 73 SGB XI Abschluß von Versorgungsverträgen Sozialgesetzbuch SGB. 2 zu erfüllen. Alle Zimmer bieten die Möglichkeit zur individuellen Gestaltung, bei Bedarf wird aber auch eine ergänzende Möblierung durch das Haus gestellt. 3 Satz 1 nicht erfüllt und die zuständigen Landesverbände der Pflegekassen dies im ... Verpflichtungen zu einer qualitätsgerechten Leistungserbringung aus dem Versorgungsvertrag ( § 72… Mai 1994, BGBl. An ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) gibt es gemäß § 71 SGB XI beondere Anforderungen. SGB XI-ÄndG v. 14.6.1996 (BGBl. Versorgungsvertrag für ambulante Pflege nach § 72 SGB XI. Bei diesen Leistungserbringern sind jährliche Regelprüfungen analog zu den Regelprüfungen nach dem SGB XI durchzuführen. Hospizen, mit denen ein Versorgungsvertrag als stationäre Pflegeeinrichtung nach § 72 besteht, tragen die gesetzlichen Krankenkassen 80 Prozent der nach Absatz 2 entstehenden ... V. v. 13.02.2009 BGBl. Wohnheim mit zusätzlichem Versorgungsvertrag nach SGB XI; Wohnen mit Pflege in Rappertshofen . 2 Satz 2 wurde durch das 1. § 72 SGB XI – Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen). 2Die zugelassene Pflegeeinrichtung ist im Rahmen ihres Versorgungsauftrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten verpflichtet; dazu gehört bei ambulanten Pflegediensten auch die Durchführung von Beratungseinsätzen nach § 37 Absatz 3 auf Anforderung des Pflegebedürftigen. Jeder ambulante Pflegedienst benötigt sowohl einen Pflegevertrag als auch ein Versorgungsvertrag für ambulante Pflege nach Paragraf 72 SGB XI. 4 SGB XI zur pflegerischen Versorgung der Versicherten unabhängig von deren Pflegestufe zugelassen und verpflichtet, die vertraglich und gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen. … Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI - Ambulante Pflegeleistungen - Zwischen Träger als Träger des Pflegedienstes Pflegedienst - nachfolgend Pflegedienst genannt - - einerseits - und der AOK NORDWEST - Die Gesundheitskasse als Landesverband der Krankenkasse, Unmittelbarer Vergütungsanspruch einer Pflegeeinrichtung gegen die ... Soziale Pflegeversicherung - Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft iS ... Soziale Pflegeversicherung - Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft im ... Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab). Das Wohnheim mit zusätzlichem Versorgungsvertrag nach SGB XI unterstützt seelisch behinderte Menschen, die insbesondere in der Grund- und Behandlungspflege einen umfassenden Hilfebedarf haben. Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. 2Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Pflegeeinrichtungen sollen die Versorgungsverträge vorrangig mit freigemeinnützigen und privaten Trägern abgeschlossen werden. Jeder ambulante Pflegedienst benötigt sowohl einen Pflegevertrag als auch ein Versorgungsvertrag für ambulante Pflege nach Paragraf 72 SGB XI. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Pflegeeinrichtung die Anforderungen nach § 72 Abs. 2In dem Versorgungsvertrag sind Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. Abs. Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten): (Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe), Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag, Rahmenverträge, Bundesempfehlungen und -vereinbarungen über die pflegerische Versorgung, Die neuesten Entscheidungen zur COVID-19-Pandemie, LSG Baden-Württemberg, 10.08.2020 - L 4 BA 2513/19, LSG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2016 - L 9 SO 226/14, Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI), Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V), Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII), Siebtes Kapitel - Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern (§§, Zweiter Abschnitt - Beziehungen zu den Pflegeeinrichtungen (§§. 3 G v. 23.10.2020 I 2220, § 5 Prävention in Pflegeeinrichtungen, Vorrang von Prävention und medizinischer Rehabilitation, § 7c Pflegestützpunkte, Verordnungsermächtigung, § 8a Gemeinsame Empfehlungen zur pflegerischen Versorgung, § 10 Berichtspflichten des Bundes und der Länder, § 11 Rechte und Pflichten der Pflegeeinrichtungen, § 13 Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen, § 15 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument, § 17 Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund; Richtlinien der Pflegekassen, § 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, § 18a Weiterleitung der Rehabilitationsempfehlung, Berichtspflichten, § 18b Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren, § 18c Fachliche und wissenschaftliche Begleitung der Umstellung des Verfahrens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, § 20 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, § 21 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für sonstige Personen, § 22 Befreiung von der Versicherungspflicht, § 23 Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Krankenversicherungs­unternehmen, § 24 Versicherungspflicht der Abgeordneten, § 27 Kündigung eines privaten Pflegeversicherungsvertrages, § 30 Dynamisierung, Verordnungsermächtigung, § 31 Vorrang der Rehabilitation vor Pflege, § 32 Vorläufige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, § 35a Teilnahme an einem Persönlichen Budget nach § 29 des Neunten Buches, § 37 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen, § 38 Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung), § 38a Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen, § 39 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson, § 40 Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, Pauschalleistung für die Pflege von Menschen mit Behinderungen, Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen, § 44 Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen, § 44a Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung, § 45 Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen, Angebote zur Unterstützung im Alltag, Entlastungsbetrag, Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts sowie der Selbsthilfe, § 45a Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (Umwandlungsanspruch), Verordnungsermächtigung, § 45c Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts, Verordnungsermächtigung, § 45d Förderung der Selbsthilfe, Verordnungsermächtigung, Initiativprogramm zur Förderung neuer Wohnformen, § 45e Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen, § 47a Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen, § 48 Zuständigkeit für Versicherte einer Krankenkasse und sonstige Versicherte, § 50 Melde- und Auskunftspflichten bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, § 51 Meldungen bei Mitgliedern der privaten Pflegeversicherung, § 53a Beauftragung von anderen unabhängigen Gutachtern durch die Pflegekassen im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, § 53b Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben zusätzlicher Betreuungskräfte, Medizinische Dienste, Medizinischer Dienst Bund, § 53c Medizinische Dienste, Medizinischer Dienst Bund, Übergangsregelung, § 53d Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund, § 55 Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze, § 58 Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtig Beschäftigten, § 59 Beitragstragung bei anderen Mitgliedern, § 61 Beitragszuschüsse für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und Privatversicherte, Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern, § 72 Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag, § 75 Rahmenverträge, Bundesempfehlungen und -vereinbarungen über die pflegerische Versorgung, Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern, § 77 Häusliche Pflege durch Einzelpersonen, § 79 Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen, § 82 Finanzierung der Pflegeeinrichtungen, § 83 Verordnung zur Regelung der Pflegevergütung, Vergütung der stationären Pflegeleistungen, § 87a Berechnung und Zahlung des Heimentgelts, Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen, § 89 Grundsätze für die Vergütungsregelung, § 90 Gebührenordnung für ambulante Pflegeleistungen, § 94 Personenbezogene Daten bei den Pflegekassen, § 95 Personenbezogene Daten bei den Verbänden der Pflegekassen, § 96 Gemeinsame Verarbeitung personenbezogener Daten, § 97 Personenbezogene Daten beim Medizinischen Dienst, § 97a Qualitätssicherung durch Sachverständige, § 97b Personenbezogene Daten bei den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden und den Trägern der Sozialhilfe. ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrages besteht, soweit und solange die Pflegeeinrichtung diese Voraussetzungen erfüllt. (1) 1 Der Versorgungsvertrag kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden, von den Landesverbänden der Pflegekassen jedoch nur, wenn die zugelassene Pflegeeinrichtung nicht nur vorübergehend eine der Voraussetzungen des § 72 Abs. Januar 1995 ambulante Pflege, teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege auf Grund von Vereinbarungen mit Sozialleistungsträgern erbracht haben, gilt ein Versorgungsvertrag als abgeschlossen. die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten sowie eine in Pflegeeinrichtungen ortsübliche Arbeitsvergütung an ihre Beschäftigten zahlen, soweit diese nicht von einer Verordnung über Mindestentgeltsätze aufgrund des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz) erfasst sind, sich verpflichten, nach Maßgabe der Vereinbarungen nach §, sich verpflichten, alle Expertenstandards nach §. in PLZ ORT in in Trägerschaft von - einerseits - AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen. Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI besteht. 2In dem Versorgungsvertrag sind Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 4) festzulegen, die von der Pflegeeinrichtung während der Dauer des Vertrages für die Versicherten zu erbringen sind (Versorgungsauftrag). Die Inhalte der Pflegeleistungen, die Bedingungen der Pflege oder die Grundsätze der personellen Ausstattung werden hier genau geregelt. Hsn., PLZ Ort, in Kraft ab Datum Seite 3 von 6 (4) Im Rahmen ihrer Kapazität darf die Pflegeeinrichtung die pflegerische Versorgung ver-sicherter Pflegebedürftiger nicht ablehnen. 598 Entscheidungen zu § 72 SGB XI in unserer Datenbank: Sozialversicherungspflicht - Tätigkeit als freiberufliche Pflegefachkraft in ... Vorläufige Übernahme der Kosten für ein Mittel zum Andicken von Getränken im ... Streit um die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass von Anforderungen an die ... Voraussetzungen für den Abschluss eines Versorgungsvertrags. § 71 SGB XI, Pflegeeinrichtungen § 72 SGB XI, Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag § 73 SGB XI, Abschluss von Versorgungsverträgen § 74 SGB XI, Kündigung von Versorgungsverträgen § 75 SGB XI, Rahmenverträge, Bundesempfehlungen und -vereinbarungen über die pfl... § 76 SGB XI, Schiedsstelle I S. 1014) mit Wirkung zum 1.1.1995 in Kraft gesetzt. 3Die Pflegekassen sind verpflichtet, die Leistungen der Pflegeeinrichtung nach Maßgabe des Achten Kapitels zu vergüten. 2 Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. (2) 1Der Versorgungsvertrag wird zwischen dem Träger der Pflegeeinrichtung oder einer vertretungsberechtigten Vereinigung gleicher Träger und den Landesverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land abgeschlossen, soweit nicht nach Landesrecht der örtliche Träger für die Pflegeeinrichtung zuständig ist; für mehrere oder alle selbständig wirtschaftenden Einrichtungen (§ 71 Abs. Juni 1995 gegenüber dem Träger der Einrichtung schriftlich geltend … Pflegeeinrichtungen mit Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI gelten die Regelungen dieses Rahmenvertrages, soweit sie nicht ausdrücklich nur für solitäre teilstationäre Pflegeeinrichtungen getroffen sind. Mit dem PSG III hat der Gesetz- geber diese Prüflücke geschlossen. SGB I; SGB II ... Der Versorgungsvertrag kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden, von den Landesverbänden der Pflegekassen jedoch nur, wenn die zugelassene Pflegeeinrichtung nicht nur vorübergehend eine der Voraussetzungen des § 72 Abs. nach § 113 SGB XI sowie für das Verfahren zur Durchführung von Qualitätsprüfungen nach § 114 SGB XI. 1 und 2) einschließlich für einzelne, eingestreute Pflegeplätze eines Pflegeeinrichtungsträgers, die vor Ort organisatorisch miteinander verbunden sind, kann, insbesondere zur Sicherstellung einer quartiersnahen Unterstützung zwischen den verschiedenen Versorgungsbereichen, ein einheitlicher Versorgungsvertrag (Gesamtversorgungsvertrag) geschlossen werden. Erfüllt ein ambulanter Betreuungsdienst die Vo-raussetzungen nach Abs. 1 § 72 wurde durch Art. Landesrahmenverträge nach § 75 SGB XI Landesrahmenverträge haben das Ziel, eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Versicherten sicherzustellen. sich verpflichten, nach Maßgabe der Vereinbarungen nach § 113 einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln. Stand: Zuletzt geändert durch Art. Bei Betreuungsdiensten nach § 71 Absatz 1a sind bereits vorliegende Vereinbarungen aus der Durchführung des Modellvorhabens zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste zu beachten. Ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflegekassen einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI abgeschlossen haben (zugelassene Pflegeeinrichtungen) oder die Bestandsschutz nach § 73 Abs. § 97c Qualitätssicherung durch den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. § 97d Begutachtung durch unabhängige Gutachter, § 100 Nachweispflicht bei Familienversicherung, § 102 Angaben über Leistungsvoraussetzungen, § 103 Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer, § 105 Abrechnung pflegerischer Leistungen, § 106b Finanzierung der Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur, § 110 Regelungen für die private Pflegeversicherung, Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen, § 112a Übergangsregelung zur Qualitätssicherung bei Betreuungsdiensten, § 113 Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität, § 113a Expertenstandards zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege, § 113c Personalbemessung in Pflegeeinrichtungen, § 114a Durchführung der Qualitätsprüfungen, § 114b Erhebung und Übermittlung von indikatorenbezogenen Daten zur vergleichenden Messung und Darstellung von Ergebnisqualität in vollstationären Pflegeeinrichtungen, § 114c Richtlinien zur Verlängerung des Prüfrhythmus in vollstationären Einrichtungen bei guter Qualität und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen; Berichtspflicht, § 115 Ergebnisse von Qualitätsprüfungen, Qualitätsdarstellung, Vergütungskürzung, § 115a Übergangsregelung für Pflege-Transparenzvereinbarungen und Qualitätsprüfungs-Richtlinien, § 117 Zusammenarbeit mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden, § 118 Beteiligung von Interessenvertretungen, Verordnungsermächtigung, § 119 Verträge mit Pflegeheimen außerhalb des Anwendungsbereichs des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes, § 120 Pflegevertrag bei häuslicher Pflege, § 123 Durchführung der Modellvorhaben zur kommunalen Beratung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen, Verordnungsermächtigung, § 124 Befristung, Widerruf und Begleitung der Modellvorhaben zur kommunalen Beratung; Beirat, § 125 Modellvorhaben zur Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur, Zulagenförderung der privaten Pflegevorsorge, § 127 Pflegevorsorgezulage; Fördervoraussetzungen, § 128 Verfahren; Haftung des Versicherungsunternehmens, § 129 Wartezeit bei förderfähigen Pflege-Zusatzversicherungen, § 133 Rechtsform und Vertretung in gerichtlichen Verfahren, Regelungen zur Rechtsanwendung im Übergangszeitraum, zur Überleitung in die Pflegegrade, zum Besitzstandsschutz für Leistungen der Pflegeversicherung sowie Übergangsregelungen im Begutachtungsverfahren im Rahmen der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs, § 140 Anzuwendendes Recht und Überleitung in die Pflegegrade, § 141 Besitzstandsschutz und Übergangsrecht zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen, § 142 Übergangsregelungen im Begutachtungsverfahren, § 143 Sonderanpassungsrecht für die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die technischen Berechnungsgrundlagen privater Pflegeversicherungsverträge, Sonstige Überleitungs-, Übergangs- und Besitzstandsschutzregelungen, § 144 Überleitungs- und Übergangsregelungen, Verordnungsermächtigung, § 145 Besitzstandsschutz für pflegebedürftige Menschen mit Behinderungen in häuslicher Pflege, § 146 Übergangs- und Überleitungsregelung zur Beratung nach § 37 Absatz 3, Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie, § 147 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach § 18, § 149 Einrichtungen zur Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege und anderweitige vollstationäre pflegerische Versorgung, § 150 Sicherstellung der pflegerischen Versorgung, Kostenerstattung für Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige, § 150a Sonderleistung während der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie, Anlage 1 (zu § 15)Einzelpunkte der Module 1 bis 6; Bildung der Summe der Einzelpunkte in jedem Modul, Anlage 2 (zu § 15) Bewertungssystematik (Summe der Punkte und gewichtete Punkte)Schweregrad der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten im Modul. § 73 Abschluß von Versorgungsverträgen (1) Der Versorgungsvertrag ist schriftlich abzuschließen. 4 SGB XI zur pflegerischen Versorgung der Hospizgäste zugelassen und ver-pflichtet. 3Bei ambulanten Pflegediensten ist in den Versorgungsverträgen der Einzugsbereich festzulegen, in dem die Leistungen zu erbringen sind.