§ 76 SGB 12 - Inhalt der Vereinbarungen. Leistungsvereinbarung 3. § 76 SGB XII – In der schriftlichen Vereinbarung mit Erbringern von Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel sind zu regeln: Investitionsmaßnahmen braucht der Träger der Sozialhilfe nur zuzustimmen, wenn er der Maßnahme zuvor zugestimmt hat. Urteile zu § 76 Abs. 3 Satz 1 SGB XII ist eine nachgelagerte Erfolgskontrolle zur Feststellung, ob die vereinbarten Leis-tungen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit erbracht worden sind. die Festlegung der personellen Ausstattung, (3) Die Vergütungsvereinbarung besteht mindestens aus. § 76 Schiedsstelle (1) 1 Die Landesverbände der Pflegekassen und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen im Land bilden gemeinsam für jedes Land eine Schiedsstelle. 2008, § 76 Rz. Schellhorn, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. 8). Sozialhilfe, SGB XII, Grundsicherung, Sozialamt, Antrag - Buy this stock photo and explore similar images at Adobe Stock 1 SGB XI) wird eine Differenzierung nach Kostenträgern und damit ein unter Umständen höherer Pflegesatz für Privatzahler nicht ausgeschlossen (vgl. 2008, § 76 Rz. Dezember 2003, BGBl. 1, 2, 4 SGB XII 1 Satz 1 SGB XII keine eigenen Verträge nach dem Recht des SGB XII mit den Leistungserbringern geschlossen. interne Verweise § 75 SGB XII Allgemeine Grundsätze (vom 01.01.2020) § 76 SGB XII – Inhalt der Vereinbarungen. zwischen . 13). Stand: Zuletzt geändert durch Art. hierzu Neumann, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 2007, § 76 Rz. Bisher waren die Leistungen zur Sozialen Teilhabe in SGB IX und SGB XII geregelt und in der Eingliederungshilfe-Verordnung konkretisiert. 3 Abs. Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Vereinbarung nach § 76 a Absatz 3 SGB XII geschlossen: l. Gegenstand Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Finanzierung gesondert berechneter Investitionskosten nach § 82 Absatz 4 SGB XI für die vollstationäre Dauerpflegeeinrichtung „Haus der Blinden", Am Hahnenkamp 6 C, 28325 Bremen. hierzu Neumann, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 2007, § 76 Rz. dem Land Niedersachsen, vertreten durch das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie – Landessozialamt – - Leistungsträger - 23.12.2016. Aufl. 19 Aufl. (2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale insbesondere aufzunehmen: die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers. Sozialgesetzbuch (SGB XII) Zwölftes Buch Sozialhilfe. Rz. Gegenstand 1.1 Gegenstand dieses Vertrages sind Leistungen, die derASB Gesellschaft für soziale Hilfen mbH - im folgenden Einrichtungsträger genannt - in der Obdachlosenunterkunft für Drogenabhängige in der Oberneulander Landstr. 2010, § 76 Rz. § 76 SGB II Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende (1) Nimmt im Gebiet eines kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mehr als eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum 31. 3, § 89 Abs. (1) Bei zugelassenen … (nur bei geänderter Numerierung hier alte Norm auswählen)§ 4 Zusammenarbeit§ 8 Leistungen§ 13 Leistungen für Einrichtungen, Vorrang anderer Leistungen§ 14 Vorrang von Prävention und Rehabilitation§ 15 Vorbeugende und nachgehende Leistungen§ 19 Leistungsberechtigte§ 27 Leistungsberechtigte§ 27b Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen§ 27c (neu) § 30 Mehrbedarf§ 34a Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe§ 39 Vermutung der Bedarfsdeckung§ 42 Bedarfe§ 52 Leistungserbringung, Vergütung§ 53 Leistungsberechtigte und Aufgabe§ 54 Leistungen der Eingliederungshilfe§ 55 Sonderregelung für behinderte Menschen in Einrichtungen§ 57 Persönliches Budget§ 59 Aufgaben des Gesundheitsamtes§ 60 Verordnungsermächtigung§ 60a Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen§ 63b Leistungskonkurrenz§ 64h Kurzzeitpflege§ 67 Leistungsberechtigte§ 71 Altenhilfe§ 72 Blindenhilfe§ 75 Einrichtungen und Dienste§ 76a (neu) § 77 Abschluss von Vereinbarungen§ 77a (neu) § 78 Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen§ 79 Rahmenverträge§ 79a (neu) § 80 Schiedsstelle§ 81 Verordnungsermächtigungen§ 82 Begriff des Einkommens§ 89 Einsatz des Einkommens bei mehrfachem Bedarf§ 90 Einzusetzendes Vermögen§ 92 Anrechnung bei behinderten Menschen§ 92a Einkommenseinsatz bei Leistungen für Einrichtungen§ 93 Übergang von Ansprüchen§ 94 Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen§ 97 Sachliche Zuständigkeit§ 98 Örtliche Zuständigkeit§ 118 Überprüfung, Verwaltungshilfe§ 121 Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel§ 122 Erhebungsmerkmale§ 128c Art und Höhe der Bedarfe§ 139 Übergangsregelung zur Erbringung von Leistungen nach dem Sechsten Kapitel für die Zeit vom 1. Neugefasst durch G vom 23. Änderung § 76 SGB XII vom 01.01.2020 Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 76 SGB XII, alle Änderungen durch Artikel 13 BTHG am 1. Januar 2017 und Änderungshistorie des SGB XII Hervorhebungen: alter Text, neuer Text 1. Leistungstypen erfolgt (vgl. Dezember 2003, BGBl. mit Erbringern von Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel sind zu regeln: Leistungsvereinbarung sind als wesentliche, alle Änderungen durch Artikel 13 BTHG am 1. Künftig werden sie in Teil 1 des SGB IX (§§ 76 ff. Name des Trägers, Straße, Hausnummer, PLZ, Ort - Leistungserbringer - und . I S. 3022, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 09.12.2020 BGBl. Soweit die Leistungen in nach dem Recht des SGB XI zugelassenen Pflegeeinrichtungen erbracht werden, werden in diesen Fällen nach § 76 Abs. Der Träger der So- Januar 2018 bis zum 31. SGB … Mail bei Änderungen § 76 - Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII) Artikel 1 G. v. 27.12.2003 BGBl. 1 SGB XII – Urteilsdatenbank von JuraForum.de Entscheidungen und Beschlüsse zu § 76 Abs. § 84 Abs. Rechtsprechung zu § 76 SGB III. Vereinbarung nach § 76 a Absatz 3 SGB XII geschlossen: l. Gegenstand Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Finanzierung gesondert berechneter Investitionskosten nach § 82 Absatz 4 SGB XI für die vollstationäre Dauerpflegeeinrichtung „Haus der Blinden", Am Hahnenkamp 6 C, 28325 Bremen. Rechtsprechung zu § 76 SGB XII - 245 Entscheidungen - Seite 1 von 5. Schellhorn, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. § 76 SGB 12 - Inhalt der Vereinbarungen. 1 einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag). Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers, Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006, Vergütungen für die Leistungen nach Absatz 1 bestehen, Verpflegung (Grundpauschale) und für die Maßnahmen (Maßnahmepauschale). Januar 2017, § 138 Übergangsregelung für Pflegebedürftige aus Anlass des Dritten Pflegestärkungsgesetzes, § 139 Übergangsregelung für Bedarfe für Unterkunft und Heizung ab dem Jahr 2020, § 140 Übergangsregelung zur Verhinderung einer Zahlungslücke, § 141 Übergangsregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung, § 142 Übergangsregelung für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung, Anlage (zu § 34)Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf in Euro. Dezember 2019§ 140 Teilhabe am Arbeitsleben§ 141 Gesamtplanverfahren§ 142 Instrumente der Bedarfsermittlung§ 143 Gesamtplankonferenz§ 143a Feststellung der Leistungen§ 144 Gesamtplan§ 145 Teilhabezielvereinbarung. (1) In der schriftlichen Vereinbarung mit Erbringern von Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel sind zu regeln: Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen (Leistungsvereinbarung) sowie. Working document QAS/19.786/Rev.1 Page 2 39 SCHEDULE FOR DRAFT WORKING DOCUMENT QAS/19.786: 40 41 PRODUCTION OF WATER FOR INJECTION 42 BY MEANS OTHER THAN DISTILLATION 43 Description of activity Date Preparation of the document following recommendation of the Fifty-third WHO Expert Committee on Specifications for 7 G v. 9.10.2020 I 2075 § 76a SGB XII Zugelassene Pflegeeinrichtungen ... § 76 Inhalt der Vereinbarungen § 76a Zugelassene Pflegeeinrichtungen § 77 Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. § 76 SGB XII Inhalt der Vereinbarungen (1) In der schriftlichen Vereinbarung mit Erbringern von Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel sind zu regeln: 1. aus Vertragsrecht (§ 76 Absatz 2 SGB XII) ‒ Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen: § 27b i.V.m. 1 und 3 SGB XII . Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB XII selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln. 14 Entscheidungen zu § 76 SGB III in unserer Datenbank: In diesen Entscheidungen suchen: VK Bund, 12.09.2017 - VK 2-88/17. SG Aachen, 25.04.2017 - S 14 AS 898/16; VG Koblenz, 23.02.2011 - 5 K 1319/10. Mai 1994, BGBl. gemäß § 75 Abs. Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Prüfung ist festzuhalten und in geeigneter Form auch den Leistungsberechtigten. Gegenstand 1.1 Gegenstand dieser Vereinbarung sind Eingliederungsleistungen, welche der Martinsclub Bremen e.V. 3 Satz 3 und 76 Abs. die Vergütung der Leistung (Vergütungsvereinbarung). SGB X; SGB XI; SGB XII; ALG; Sozialgesetzbuch (SGB III) Drittes Buch Arbeitsförderung. 1 des Grundgesetzes, § 133a Übergangsregelung für Hilfeempfänger in Einrichtungen, § 133b Übergangsregelung zu Bedarfen für Unterkunft und Heizung, § 134 Übergangsregelung für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufe 6, § 135 Übergangsregelung aus Anlass des Zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes, § 136 Erstattung des Barbetrags durch den Bund in den Jahren 2017 bis 2019, § 136a Erstattung des Barbetrags durch den Bund ab dem Jahr 2020, § 137 Überleitung in Pflegegrade zum 1. Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. I S. 3022) § 76a. 8). 1 SGB XII BAYERISCHES-LSG – Urteil, L 8 SO 23/13 vom 22.09.2015 § 76 Inhalt der Vereinbarungen § 76a Zugelassene Pflegeeinrichtungen § 77 Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung § 77a Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung ... SGB XII § 76a i.d.F. 2010, § 76 Rz. Änderung § 76 SGB XII vom 01.01.2017 Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 76 SGB XII, alle Änderungen durch Artikel 2 BTHG am 1. 2 Diese entscheidet in den ihr nach diesem Buch zugewiesenen Angelegenheiten. I S. 3234, 2019 BGBl. Mail bei Änderungen § 76 - Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII) Artikel 1 G. v. 27.12.2003 BGBl. Rechtsprechung zu § 76 SGB XII - 245 Entscheidungen - Seite 1 von 5. 2020). 4; Schoenfeld, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. 09.10.2020. 3 Abs. Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung. 1. der Grundpauschale für Unterkunft und Verpflegung, 2. der Maßnahmepauschale sowie. Aufl. 1. Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert. Mai 1994, BGBl. Zehntes Kapitel: Einrichtungen § 76 [tritt am 1. Definition Wirtschaftlichkeitsprüfung SGB XII 3 Die Wirtschaftlichkeitsprüfung 4 im Sinne der §§ 75 Abs. Wenn es nach der Besonderheit des Einzelfalls geboten ist, dürfen die Leistungen auch durch solche Leistungserbringer erbracht werden, mit denen keine Vereinbarung abgeschlossen wurde. § 76 SGB XII, Inhalt der Vereinbarungen Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Online-Datenbanken und Software aktueller Rechts- und Wirtschaftsinformationen: Urteile, Gesetze, Fachpresseauswertung, Competitive Intelligence, Wissensmanagement für Städte und Gemeinden, Sozialversicherungsträger, Behörden und Universitäten. Änderung § 76 SGB XII vom 01.01.2020 Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 76 SGB XII, alle Änderungen durch Artikel 13 BTHG am 1. Januar 2020, durch Artikel 13 G. v. 23.12.2016 BGBl. Dezember 2003, BGBl. Januar 2017 und Änderungshistorie des SGB XII Hervorhebungen: alter Text, neuer Text einbarung besteht (§ 75 Absatz 3 SGB XII). 12. Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen. 19 Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben. § 42 Nr. Dabei muss die Vereinbarung die wesentlichen Leistungsmerkmale festlegen (§ 76 Absatz 1 SGB XII). Urteile zu § 76 Abs. Aufl. Vereinbarung nach § 76 (l) SGB XII geschlossen: 1. § 76 SGB IX Leistungen zur Sozialen Teilhabe (1) Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, soweit sie nicht nach den Kapiteln 9 bis 12 erbracht werden. 7 G v. 9.10.2020 I 2075, § 5 Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege, § 9 Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles, § 11 Beratung und Unterstützung, Aktivierung, § 13 Leistungen für Einrichtungen, Vorrang anderer Leistungen, § 15 Vorbeugende und nachgehende Leistungen, § 21 Sonderregelung für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch, § 23 Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer, Leistungsberechtigte, notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze, § 27a Notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze, § 27b Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen, § 27c Sonderregelung für den Lebensunterhalt, § 28a Fortschreibung der Regelbedarfsstufen, § 29 Festsetzung und Fortschreibung der Regelsätze, § 32 Bedarfe für eine Kranken- und Pflegeversicherung, § 32a Zeitliche Zuordnung und Zahlung von Beiträgen für eine Kranken- und Pflegeversicherung, § 34a Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe, § 36 Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft, § 37a Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften, § 38 Darlehen bei vorübergehender Notlage, Einschränkung von Leistungsberechtigung und -umfang, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, § 43a Gesamtbedarf, Zahlungsanspruch und Direktzahlung, § 44 Antragserfordernis, Erbringung von Geldleistungen, Bewilligungszeitraum, § 44c Erstattungsansprüche zwischen Trägern, § 45 Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung, § 46 Zusammenarbeit mit den Trägern der Rentenversicherung, § 50 Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft, § 62 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, § 64e Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, § 64i Entlastungsbetrag bei den Pflegegraden 2, 3, 4 oder 5, § 66a Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, § 70 Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, § 77 Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung, § 77a Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung, § 78 Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung, § 79a Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen, § 83 Nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen, Einkommensgrenzen für die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel, § 87 Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze, § 88 Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze, § 89 Einsatz des Einkommens bei mehrfachem Bedarf, § 92 Beschränkung des Einkommenseinsatzes auf die häusliche Ersparnis, § 94 Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen, § 101 Behördenbestimmung und Stadtstaaten-Klausel, § 103 Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten, § 104 Kostenersatz für zu Unrecht erbrachte Leistungen, Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe, § 106 Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung, § 107 Kostenerstattung bei Unterbringung in einer anderen Familie, § 108 Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland, § 109 Ausschluss des gewöhnlichen Aufenthalts, § 114 Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe nach sonstigen Vorschriften, § 115 Übergangsregelung für die Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland, § 116 Beteiligung sozial erfahrener Dritter, § 119 Wissenschaftliche Forschung im Auftrag des Bundes, Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel, § 121 Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel, § 124 Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte, § 128a Bundesstatistik für das Vierte Kapitel, § 128d Art und Höhe der angerechneten Einkommen, § 128f Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte, § 128h Datenübermittlung, Veröffentlichung, § 130 Übergangsregelung für ambulant Betreute, § 131 Übergangsregelung für die Statistik über Einnahmen und Ausgaben nach dem Vierten Kapitel, § 132 Übergangsregelung zur Sozialhilfegewährung für Deutsche im Ausland, § 133 Übergangsregelung für besondere Hilfen an Deutsche nach Artikel 116 Abs.